§ 11 – Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein. (2) Ein Erzeugnis, das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden, normal das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden, normal das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. normal arabic (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und normal die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden. normal arabic (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) (7) (weggefallen) (8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke), normal normal aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke), normal normal aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und normal normal aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie normal normal bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland normal normal normal arabic nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden. (9) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke dürfen nur bestimmte, zugelassene Verfahren und Stoffe verwendet werden.
- Angereicherte Produkte dürfen nicht gesäuert werden, und gesäuerte Produkte dürfen nicht angereichert oder entsäuert werden.
- Cuvées, die gesäuert wurden, dürfen nicht entsäuert werden und umgekehrt.
- Für inländische weinhaltige Getränke gelten spezielle Vorschriften, die die Verwendung bestimmter Behandlungsverfahren einschränken.
- Ionenaustauscher sowie ultraviolette oder energiereiche Strahlen sind bei der Herstellung dieser Getränke nicht erlaubt.